SK Halle 1946 eV
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt die Bezeichnung „Schachklub Halle 1946 e.V.“, hat seinen Sitz in Halle (Westf.) und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Schachklub Halle 1946 sieht seine Aufgabe in der Pflege, Förderung und Ausübung des Schachsports und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 3
Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Organisationen des Deutschen Schachbundes mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.
§4
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a) Ehrenmitgliedern
b) ordentlichen Mitgliedern
c) Fördermitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen Personen erworben werden. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und erstreckt sich mindestens auf das laufende Geschäftsjahr.
(3) Die Mitgliedschaft kann auch dadurch erworben werden, dass Mitglieder bisheriger anderer Schachvereine mit ihrer Zustimmung durch den Schachklub Halle 1946 berufen werden.
(4) Von beschränkt Geschäftsfähigen ist mit der Anmeldung die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(5) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt.
(6) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht übertragbar.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt. Dieser Austritt kann nur mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum 30.06. und zum 31.12. eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
c) durch Ausschluss. Mitglieder, deren Verhalten die Interessen des Vereins schädigt, kann auf Beschluss des Vorstandes die Ausübung der Mitgliedschaft verwehrt werden. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(2) Ein Anspruch an das Vereinsvermögen steht einem ausscheidenden Mitglied nicht zu.
§ 6
Vereinsschachjugend
(1) Die Jugend des Schachklubs Halle 1946 ist in der Vereinsschachjugend zusammengeschlossen. Die Vereinsschachjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, ist jedoch nicht herausgelöst aus dem Schachklub Halle 1946, sondern bleibt mit ihm und in ihm zusammengeschlossen.
(2) Der Jugendausschuss, der die Vereinsschachjugend führt, erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Schachklubs Halle 1946, der Jugendordnung und der Beschlüsse der Schachjugend des Schachklubs Halle 1946.
(3) Die Vereinsschachjugend erhält vom Schachklub Halle 1946 zur Finanzierung ihrer Aufgaben einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuss, der den Vorhaben der Schachjugend und den Möglichkeiten des Vereins angemessen ist. Zu diesem Zweck ist der Etat der Schachjugend mit dem Vorstand des Schachklubs Halle 1946 abzustimmen.
(4) Die Kontrolle über die etatmäßige Verwendung der Mittel der Vereinsschachjugend obliegt dem Kassierer des Schachklubs Halle.
§ 7
Organe des Vereins
Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Der Verein tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen, die im ersten Quartal stattfinden soll.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe. Der Antrag ist an den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter zu richten. In diesem Fall hat die Einladung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
(3) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung muss spätestens 10 Tage vorher unmittelbar schriftlich mit Tagesordnung an die Mitglieder gerichtet werden. Mit Zustimmung des Mitglieds kann dies auch auf elektronischem Wege erfolgen. Für die Aktualität der dem Verein bekannten Adresse ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens bis zum 15.12. des Jahres schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter eingereicht werden. Anträge sind den Mitgliedern unmittelbar nach Ablauf der Antragsfrist zur Kenntnis zu bringen. Dies geschieht lediglich durch Aushang und auf elektronischem Wege.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie zu Beginn der Versammlung 16 Jahre alt sind.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Spielleiter,
dem Kassierer,
dem Jugendwart.
(2) Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Jeweils zwei sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(3) Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwarts, erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Der Jugendwart wird von den jugendlichen Vereinsmitgliedern in einer besonderen Jugendversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Wenn Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer ausscheiden, beauftragt der Vorsitzende ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Auslagen werden erstattet.
§ 10
Beiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Bei Eintritt eines neuen Mitgliedes in der zweiten Jahreshälfte ist nur der Beitrag für ein halbes Jahr zu zahlen.
(2) Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine vom Vorstand beabsichtigte Beitragsänderung wird vorab in der Einladung angekündigt.
(3)
a) Der Beitrag ist am 30.04. des laufenden Geschäftsjahres fällig und bis zum 30.06. zu zahlen.
b) Mitglieder, deren Beitragszahlung nach dem 30.06. eines Jahres noch offen ist, erhalten eine schriftliche Erinnerung.
c) Mitglieder, die ihren Beitrag bis zum 30.08. eines Jahres nicht bezahlt haben, erhalten eine zweite schriftliche Erinnerung. Für die zweite Erinnerung erhöht sich der Jahresbeitrag um 5,- Euro.
d) Mitglieder, die nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.
(4) Schüler, Studenten, Wehrdienst- und Zivildienstleistende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen nach schriftlichem, jährlichem Nachweis den Beitrag für Jugendliche. Fördermitglieder zahlen einen von ihnen frei zu bestimmenden Beitrag, mindestens jedoch die Hälfte des jährlichen Beitrags für ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann auf Antrag aus begründetem Anlass von der Beitragszahlung ganz oder teilweise Befreiung erteilen.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Kassenprüfung und Kassenprüfer
(1) Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
(2) Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich gewählt; Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Zumindest einer der Kassenprüfer hat der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und sind nur der ordentlichen Mitgliederversammlung verantwortlich.
§ 13
Spielausschuss
(1) Der Spielausschuss besteht aus dem Spielleiter, drei weiteren Mitgliedern sowie einem Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Spielausschuss ist endgültig entscheidende Instanz bei Streitigkeiten in Vereinsturnieren.
(3) Ist über eine Entscheidung des Spielleiters zu befinden, so hat dieser kein Stimmrecht.
(4) Der Spielausschuss wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt; die Wahl des Vorsitzenden erfolgt gesondert.
§ 14
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Schachklubs Halle 1946“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
(3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(4) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Vereinsversammlung nach Absatz 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vereinsversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zu der zweiten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Satzungsänderung
Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Zu einem derartigen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach der Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand 08.11.2021